Beratungsbefugnis:
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Unterhaltsempfänger etc. in folgenden Steuersachen Hilfe leisten.


Bei ausschließlichen Einkünften aus:

• nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,

 

• keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG in voller Höhe steuerfrei, und

 

• Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung von 36.000 EUR, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Abs. 2 EStG der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG und in den Fällen des § 23 Abs. 1 EStG der Gewinn i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; Verluste bleiben unberücksichtigt.

 

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und z. B. bei der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinder-betreuungskosten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs i. S. d. EStG und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Ihre Kosten:
Unsere Leistungen sind mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag zwischen 50 Euro und 450 Euro (je nach Höhe der Einnahmen) abgegolten und das an 365 Tagen im Kalenderjahr. Bei Eintritt einmalig 15 Euro Aufnahmegebühr. Hier erfahren Sie mehr dazu  Beitragsordnung.pdf

 

Sie haben noch Fragen zu unseren Leistungen, zum Mitgliedsbeitrag oder zur Mitgliedschaft? Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail ⇒ Kontakt hier oder telefonisch unter der Telefonnummer 03521 - 719510.

Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft

 

Erstellung der Einkommensteuererklärung
  •  Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
  •  komplette Abwicklung mit dem Finanzamt
  •  Bescheidprüfung sowie Einspruchs- und Klageverfahren

 

 

Beratung und Antragstellung
  •  im Kindergeldverfahren i. S. d. EStG und bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
  •  im Investitionszulagebereich nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999

 


Ganzjährige steuerliche Beratung
   •  zur Steuerklassenwahl und Nutzung von Steuervorteilen 

 


Wir dürfen Sie auch betreuen
   •  bei der Wohnungsbauprämie und der steuerlichen Förderung der zusätzlichen

      Altersvorsorge  ("Riester-Rente") nach dem AVmG

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Aktuelle Entwicklung der Beratungstätigkeit

Die Rahmenbedingungen für die Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine haben sich durch verschiedene Gesetzesänderungen in den letzten Jahren verbessert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG zulässig und den Lohnsteuerhilfevereinen wurde die Hilfeleistung bei der Erledigung von Arbeitgeberaufgaben zugewiesen.

 

Lohnsteuerhilfevereine sind zur Beratung bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich befugt. Damit sollen ehrenamtliche Tätigkeiten gefördert werden.

 

Bezüglich der Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt seit dem VZ 2009 eine Sonderregelung aufgrund der seinerzeitigen Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009.
Durch die Reform der Rechtsberatung und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wurden die Befugnisse der Vereine erweitert. Durch das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie wurde den Vereinen erlaubt, bis zur Einnahmengrenze von 18.000 EUR/36.000 EUR bei Zusammenveranlagung bei den Überschuss-Einkunftsarten beratend tätig zu sein.

 

Der Ehrenamtsfreibetrag § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG wurde um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG erweitert. Lohnsteuerhilfevereine können also Hilfe in Steuersachen leisten, wenn Arbeitnehmer ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie entsprechende Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 den Freibetrag i. H. v. 3.000 EUR im Jahr nicht überschreiten.