Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten, wenn

 

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 - Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nr. 1a - vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 - bspw. Riesterverträge) vorliegen.

 

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forst­wirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft bspw. die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete. 

 

Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen,
  • anderen sonstigen Einkünften, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung,
  • privaten Veräußerungsgeschäften

 

besteht ebenfalls Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine. 

Auch Arbeitslose dürfen beraten werden, gem. § 13 Satz 2 StBerG. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. 

 

 

NEU: die früheren Betragsgrenzen bei den Überschusseinkünften sind seit dem 1. September 2026 entfallen.

 

 

§ 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) beschreibt den Umfang der Beratungsbefugnis wie folgt:

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen

  1. aus nichtselbständiger Arbeit,
  2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
  3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
  4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. 

 

(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden. 

 

(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind. 

 

(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung 

 

  1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
  2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
  3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
  4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. 

 

 

  

Sie haben noch Fragen zu unseren Leistungen, zum Mitgliedsbeitrag oder zur Mitgliedschaft? Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne per E-Mail ⇒ Kontakt hier oder telefonisch unter der Telefonnummer 03521 - 719510.

 

Um PDF-Dateien lesen zu können, muss auf Ihrem PC Adobe® Acrobat® Reader installiert sein.
Sie können den neuesten Acrobat® Reader kostenlos von den Adobe Internetseiten herunterladen.
Bitte beachten Sie, dass wir für Inhalte fremder Internetseiten keine Haftung übernehmen können!

 

 

 

 

 

Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft

 

Erstellung der Einkommensteuererklärung
  •  Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
  •  komplette Abwicklung mit dem Finanzamt
  •  Bescheidprüfung sowie Einspruchs- und Klageverfahren

 

 

Beratung und Antragstellung
  •  im Kindergeldverfahren i. S. d. EStG und bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
  •  im Investitionszulagebereich nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999

 


Ganzjährige steuerliche Beratung
   •  zur Steuerklassenwahl und Nutzung von Steuervorteilen 

 

Dies ist keine vollständige Aufzählung!   

 

 

Ihre Kosten:
Unsere Leistungen sind mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag zwischen 50 Euro und 450 Euro (je nach Höhe der Einnahmen) abgegolten und das an 365 Tagen im Kalenderjahr. Bei Eintritt einmalig 15 Euro Aufnahmegebühr. Hier erfahren Sie mehr dazu ⇒ Beitragsordnung.pdf