Beitragsordnung
des Lohnsteuerhilfeverein INVESTA e.V.
Gültig seit 01.01.2022
1. Aufnahmegebühr
Die einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 15 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Mitgliedsbeitrag
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Dieser ist sozial gestaffelt und richtet sich nach einer Bemessungsgrundlage gemäß Nummer 2 und 3. Sofern keine niedrigere Bemessungsgrundlage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, ist der Vorjahresbeitrag anzusetzen. Bei Zusammenveranlagten Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartner werden die Einkünfte zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehepartner/ eingetragenen Lebenspartner Mitglied werden. Es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Die Beitragsstufen / Bemessungsgrundlage setzt sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen zusammen(Kindergeldzahlungen sind davon ausgenommen).
Diese sind z.B.:
● Bruttojahreslohn, Versorgungsbezüge, sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a oder b EStG, durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reise-kostenpauschalen, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten § 3 Nr. 26, 26 a oder 26 b EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer), Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld),
● Einkünfte aus steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen oder Einkünften (z.B. Arbeitslohn, Auslandsrenten), Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden), steuerpflichtigen oder steuerfreien Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 EstG), aus privaten Veräußerungsgeschäften
Beitrag | Bemessungsgrundlage |
Gesamtbeitrag inkl. gesetzl. MwSt.
|
||
Stufe | von Euro | bis Euro | Euro | |
1 | bis | 8.000 | 50 | |
2 | 8.001 | - | 15.000 | 70 |
3 | 15.001 | - | 20.000 | 95 |
4 | 20.001 | - | 30.000 | 120 |
5 | 30.001 | - | 40.000 | 145 |
6 | 40.001 | - | 50.000 | 165 |
7 | 50.001 | - | 60.000 | 195 |
8 | 60.001 | - | 70.000 | 200 |
9 | 70.001 | - | 80.000 | 225 |
10 | 80.001 | - | 90.000 | 250 |
11 | 90.001 | - | 100.000 | 300 |
12 | 100.001 | - | 120.000 | 365 |
13 | 120.001 | - | 150.000 | 400 |
14 | über | 150.001 | 450 |
3. Anpassung der Beitragsstufen
In bestimmten Fällen kann es zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrages kommen. Insgesamt kann der Beitrag jedoch nur um maximal 3 Beitragsstufen erhöht werden. Der Beitrag erhöht sich
- um 1 Stufe bei ausländischen Einkünften (ohne Kapitaleinkünfte)
- um 1 Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
unbebauter Grundstücke und Freiflächen
- um 2 Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
bebauter Grundstücke und Freiflächen
4. Rückwirkender Beitritt
Wenn ein Mitglied erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitritt, wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
5. Leistungen des Vereins / Zahlung Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Leistungen des Vereins im Sinne von § 3 Nr. 2 der Satzung können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbetrages in Anspruch genommen werden. Die Beiträge sowie die Aufnahmegebühr sind nur dann satzungsgemäß entrichtet, wenn sie gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung bezahlt wurden sind. Sofern sich, nach Prüfung der Bemessungsgrundlage, die Beitragsgruppe ändert, ist ein Nachbeitrag oder eine Gutschrift zur Zahlung fällig. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe.