Hinweise zur Mitgliedschaft und Beitragszahlung
für Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereines INVESTA e.V.
Beabsichtigen Sie unsere Leistungen noch in Anspruch zu nehmen,
zahlen Sie den angeforderten Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr bis
spätestens 15.01. unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Mitgliedsnummer
auf das Vereinskonto bei der Volksbank Riesa, KtNr.: 11 44 200 BLZ: 850 949 84
IBAN: DE37850949840001144200 BIC: GENODEF1RIE ein, damit Ihnen keine weiteren Kosten entstehen. Eine Zahlung direkt an die Beratungsstelle oder Mitarbeiter unseres Vereins ist seit dem Kalenderjahr 2006 nicht mehr zulässig (nur mit Rücksprache der Hauptverwaltung des Vereines).
Damit Ihr Berater die Abgabefrist zur Einkommensteuererklärung einhalten kann, bringen Sie die erforderlichen Unterlagen schnellstmöglich bei. Denken Sie bitte daran, erst bei Vollständigkeit aller Unterlagen ist eine Bearbeitung möglich, die ebenfalls noch Zeit benötigt. Je früher Ihr Antrag eingereicht wird, desto eher erhalten Sie Ihre zuviel gezahlten Steuern zurück.
Wenn Sie nicht wissen sollten, wo die nächstliegende Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereines ist, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit, damit wir Ihnen eine Ihrem Wohnort nächstgelegene Beratungsstelle mitteilen können.
Ihre Mitgliedschaft besteht nach unseren Unterlagen mindestens noch für das laufende Kalenderjahr, auch wenn Sie die Mitgliedschaft im Laufe dieses Jahres bereits gekündigt haben sollten. Auf die Satzung § 7 wird hiermit hingewiesen.
Beachten Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse die gesetzte Zahlungsfrist, damit Ihnen weitere Kosten des automatisch nach Fristablauf fortgeführten Mahnverfahrens erspart bleiben und unnötiger Ärger auf beiden Seiten vermieden wird.
Falls Sie uns - trotz dieser Erläuterungen - schreiben und weitere Einwände vorbringen wollen, die aber an der rechtlichen Begründetheit unseres Anspruchs nichts ändern werden, bitten wir Sie um Verständnis, dass unsere Antwort eventuell wegen der Zahl der eingehenden Briefe entweder sehr spät oder - wenn sachlich nichts Neues vorgetragen wird - überhaupt nicht erfolgen kann.
Nach § 7 der Satzung, deren Kenntnisnahme Sie durch Unterschrift auf Ihrer Beitrittserklärung anerkannt haben, ist für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Jahresende eine schriftliche Kündigung erforderlich, die bis zum 30. November per Einschreiben dem Vorstand - und nicht etwa anderen Stellen des Vereins - zugegangen sein muss. Im übrigen liegen unsere Satzungsbestimmungen in jeder Beratungsstelle des Vereins für jedes Mitglied zur Einsichtnahme aus. Auch die Anschrift des Vereines ist Ihnen hieraus wie auch aus jedem Schriftverkehr bekannt. Nach alldem müssen wir davon ausgehen, dass Sie die Fortsetzung Ihrer Mitgliedschaft wünschen, solange Sie von Ihrem satzungsmäßigen Kündigungsrecht unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist keinen Gebrauch machen.
Sollten Sie im Vorjahr gekündigt haben, Ihre Kündigung uns jedoch erst nach dem 30.11. zugegangen sein, so konnte damit Ihre Mitgliedschaft zum Ende des genannten Jahres nicht mehr rechtswirksam beendet werden. In einem solchen Fall hat sich Ihre Mitgliedschaft vielmehr bis zum Ablauf nächsten Jahres verlängert, so dass die Mahnung des Mitgliedsbeitrags zu Recht besteht.
Die Beitragspflicht ergibt sich allein aus der Mitgliedschaft im Verein. Sie besteht unabhängig davon, ob Sie die Dienste des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht. Nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ist es für Lohnsteuerhilfevereine unzulässig, ein nur auf den Fall des Tätigwerdens abgestelltes Entgelt zu erheben. Folglich haben Sie als Vereinsmitglied satzungsgemäß Anspruch auf Beratung und tätige Mithilfe in allen Angelegenheiten Ihrer Lohnsteuerpflicht - und sei es, dass Sie uns dazu an jedem der 365 Tage im Jahr aufsuchen. Der Mitgliedsbeitrag kann somit nicht als Entgelt für die individuelle steuerliche Beratung gesehen werden. Vielmehr versetzt erst das Beitragsaufkommen insgesamt - ähnlich dem Versicherungsprinzip - den Verein in die Lage, jedes seiner Mitglieder umfassend steuerlich zu betreuen, und zwar ungeachtet höherer Kosten, die sich im Einzelfall durch Rechtsbehelfe u. a. ergeben können.
Der Verein seinerseits ist verpflichtet, für alle ungekündigten Mitglieder - also auch für Sie - satzungsgemäß seine Leistungsbereitschaft aufrechtzuerhalten, die mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Unserer notwendigen Kosten- und Einnahmekalkulation für das laufende Jahr liegt dabei natürlich der nach Ablauf des vorjährigen Kündigungstermins vorhandene ungekündigte Mitgliederstand zugrunde. Mit anderen Worten: Der Verein selbst könnte seinen Verpflichtungen aus den zahlreichen Verträgen mit Mitarbeitern, Vermietern, Versicherungen usw., die er zum Nutzen seiner ungekündigten und damit an einer weiteren Betreuung offenkundig interessierten Mitglieder eingegangen ist bzw. hat weiterbestehen lassen, nicht mehr nachkommen, wenn eben diese Mitglieder ungeachtet der Verpflichtung zur Beitragszahlung einfach "wegbleiben" würden.
Für den Fall, dass Sie vom Verein für die diesjährige steuerliche Betreuung an eine andere als die gewohnte Beratungsstelle verwiesen worden sein sollten, ist dies für Ihre Beitragspflicht ohne Bedeutung. Denn Anspruch auf Bearbeitung Ihrer Steuersachen durch einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins besteht nicht. Wir können schließlich nicht mehr tun, als Ihnen unter für Sie zumutbaren Umständen eine Betreuungsmöglichkeit anzubieten.
Aufgabe des Vereins ist schließlich nicht nur die unmittelbare steuerliche Betreuung, sondern auch die Wahrung der steuerlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Gesetzgeber und Finanzverwaltung. Letzteres kommt allen Mitgliedern - auch Ihnen - zugute, verursacht aber natürlich ebenfalls Kosten, zu deren Abdeckung gerechterweise auch Ihr Mitgliedsbeitrag heranzuziehen ist.
Sprechen Sie mit uns, für die Lösung Ihrer Probleme haben wir stets ein offenes Ohr!