Satzung des Lohnsteuerhilfeverein INVESTA e.V. Satzung.pdf
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen LOHNSTEUERHILFEVEREIN INVESTA e.V. Er hat seinen Sitz in Meißen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat ab 5000 Mitglieder.
- die Vertreterversammlung
- Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören.
3. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben eine besondere, herausragende und verantwortungsvolle Position. Wenn und soweit ein Organmitglied sich, gleich in welcher Weise, so verhält, das der Verein bzw. dessen Ruf erheblich geschädigt wird, kann es als Mitglied aus der jeweiligen Organfunktion ausgeschlossen werden.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
- Er wird seinen Mitgliedern Hilfe in Steuersachen gemäß §4 Nr.11 StBerG leisten, soweit sich die Hilfe im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift bewegt. Er vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber der Finanzverwaltung, den Finanzgerichten und den gesetzgebenden Körperschaften. Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt.
- Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung bedient, haben die gesetzlichen Auflagen zur Hilfeleistung zu erfüllen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, die zur Abgabe von Steuererklärungen in Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen, können nur Mitglied werden, wenn die Mitgliedschaft dazu beiträgt den Vereinszweck zu fördern.
- Der Beitritt ist schriftlich und per E-Mail oder durch ein vom Verein zur Verfügung gestelltes Online-Portal möglich. Bei der elektronischen Willens-erklärung ist durch das Mitglied seine elektronische Adresse anzugeben und durch den Verein die Mitgliedschaft elektronisch zu bestätigen. Der Beitritt wird auch durch die Zahlung der Aufnahmegebühr oder durch die Zahlung des Jahresbeitrages vollzogen.
- Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe in Steuerangelegenheiten in Anspruch nehmen und haben Anspruch auf Beratungsleistungen in Steuerangelegenheiten nach § 4 Nr. 11 StBerG, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr laut gültiger Beitragsordnung bezahlt haben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
- Der Vorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitglieds-beitrages und die einmalige Aufnahmegebühr ergeben. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung kein besonderes Entgelt erhoben. In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen in finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort, im Übrigen zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Ab Februar 2014 gilt, bei vorliegendem SEPA-Lastschriftmandat, das gültige SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Der Einzug der SEPA-Lastschrift erfolgt zum 15. Januar eines jeden Jahres. Wenn der 15. Januar nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, so ist der nächstfolgende Bankarbeitstag der Fälligkeitstag. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins lautet DE97ZZZ00000277195, die Mandatsreverenz ist identisch mit der vergebenen Mitgliedsnummer an das Mitglied. Weiteres regelt die gültige Beitragsordnung des Vereins.
- Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitrags-ordnung in Kraft treten soll, bekanntzumachen. Bei Beitragserhöhungen ist auf das außerordentliche Kündigungsrecht hinzuweisen.
- Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Stimmrecht über ihren Verein in der Vertreter-versammlung und das Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. Bevollmächtigung ist durch Vollmacht nach BGB möglich. Die Mitglieder erhalten von Seiten des Vereins Hilfe gemäß der Satzung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken. Sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen.
- Die Handakten des Mitglieds werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen geführt und aufbewahrt. Wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen von sechs Monaten, nachdem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist, erlischt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten eines Mitglieds schon vor Beendigung des gesetzlich gültigen Zeitraums. Zur elektronischen Speicherung der Daten seiner Mitglieder in Erfüllung des Vereinszweckes, ist der Verein berechtigt. Alternativ kann die Handakte auch in elektronischer Form geführt werden.
4. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadensersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleistete Hilfen verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides. Beabsichtigen Mitglieder, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhaltes und der daraus entstandenen Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige des Schadens nicht binnen einer Frist von 6 Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.
5. Mit Angabe ihrer E-Mail-Adresse erklären sich die Mitglieder damit einverstanden, dass Mitteilungen, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen, auch papierlos im Wege elektronischer Post versendet werden kann.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung oder an die für das Mitglied zuständige Beratungsstelle. Die Erklärung muss spätestens am
30. November zugegangen sein. Sie kann sowohl per Post oder in elektronischer Form per E-Mail erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate in Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Auf das Recht der Berufung ist das Mitglied hinzuweisen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Auf das Recht der Berufung ist das Mitglied hinzuweisen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden (Mussbestimmung)
- dem stellv. Vorsitzenden (Mussbestimmung)
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende nur dann von seiner Vertretungsberechtigung Gebrauch zu machen hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und soll in seiner Geschäftsführung von dem Bestreben geleitet sein, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein auszubauen und zu festigen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dienstältesten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
- Wahl des Vorstandes
a) Der Vorstand wird für die Dauer von 8 vollen Kalenderjahren durch die Mitglieder-Vertreterversammlung auf Vorschlag des Aufsichts-rates/Vertreterversammlung gewählt. Bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat zu dem Zeitpunkt, wenn die Amtsdauer der vorher gewählten Vorstandsmitglieder abgelaufen ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl und die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist.
b) Bei Satzungsänderung zu § 8 Nr. 4 a) noch vor Ablauf der Wahlperiode, gilt die neue beschlossene Dauer der Wahlperiode.
- Während der Amtszeit kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund abgewählt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, objektiv erhebliche Geschäftsführungsmängel.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte des Vereins weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten Vertreterversammlung.
7. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch einen zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugten Person oder Körperschaft, Zuleitung der Abschrift des Prüfberichtes an die Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfberichtes, Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfberichtes an die Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes, Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Vertreterversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts an die Mitglieder, die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter, Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern, sowie der Abschluss und Kündigung von Personalverträgen, Mitteilung an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstelle zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung bedient, Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung, Vorlage von Satzungsänderungen zur Eintragung ins Vereinsregister und Anzeiger bei der Oberfinanz-direktion innerhalb eines Monates nach Beschlussfassung Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von den Mitwirkenden zu unterzeichnen
- Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind. Die Höhe der Vergütung wird von der Vertreterversammlung festgelegt. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
§ 9 Der Aufsichtsrat (ab 5000 Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres)
- Die Vertreterversammlung wählt den Aufsichtsrat auf die Dauer von 3 Jahren. Seine Amtszeit endet mit der turnusmäßigen Wahl des neuen Aufsichtsrates. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und die Mitgliedervertreter haben ein Vorschlagsrecht.
- Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 5 Personen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Sitzungen des Aufsichtsrats bei Bedarf oder auf Antrag einzuberufen und zu leiten. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
- An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen.
- Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und gesetzlicher Bestimmungen, sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der Vertreterversammlung, über die Art und dem Umfang, in welcher er die Geschäftsführung geprüft hat und hat Stellung zum Geschäftsprüfungsbericht zu nehmen,
- Vorschlag von Vorstandsmitgliedern gemäß der Satzung sowie Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern,
- Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträgen,
Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von den Mitwirkenden zu unterzeichnen. Die Vergütung des Aufsichtsrates erfolgt entsprechend der Entscheidung durch den Vorstand. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.
§ 10 Wahl der Mitgliedervertreter
- Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste. Die Wahlliste, die Anzahl der Kandidaten und der Mitgliedervertreter wird vom Vorstand erstellt. Das Minimum an Kandidaten zur Wahl der Mitgliedervertreter beträgt, Anzahl der zu wählenden Vertreter plus 50%. Es ist aufzurunden.
Mitglieder zum Vertreter
31.12.des Vorjahres
1.000 6 – 10
1.001 – 5.000 10 – 20
5.001 – 10.000 20 – 30
je weitere 10.000 2 bis 4 weitere
je weitere 100.000 10 bis 20 weitere
2. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Als Mitgliedervertreter kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden. Hiervon ausgenommen sind der Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsrates. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Wahlvorschläge bis zu der gesetzten Frist einreichen, in welcher die Amtszeit der Vertreterversammlung endet. Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Vorstand hat eingereichte Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlliste durch eigene Wahlvorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die Wahlliste zumindest enthalten muss. Der Vorstand hat die Mitglieder durch die Auflage in den Beratungs-stellen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei auf die Erfordernisse eines gültigen Wahlvorschlages hinzuweisen. Der Vorstand hat die Wahlliste unter Angabe des gesetzlichen Rückgabezeitpunktes den Mitgliedern zugleich mit dem wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann vom Tag der Bekanntgabe an, seine Stimme schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen sind. Mehrere Stimmen auf einen Kandidaten zählen dabei nur als eine Stimme. Gewählt sind die Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht
gewählten Kandidaten sind Ersatz-Mitglieder-vertreter und rücken bei Ausfall eines Mitgliedervertreters nach. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn eine größere Anzahl von Kandidaten angekreuzt ist als gewählt werden können. Zusätzlich eingetragene Namen bleiben unberücksichtigt. Ein Mitglieder-vertreter kann durch schriftliche Rücktrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, durch Beschluss der Mitgliedervertretung auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus wichtigem Grunde (objektiv grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übernommenen Aufgabe) oder, automatisch in den Fällen des § Abs. 2 der Satzung, ausscheiden. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte Vertreterversammlung im Amt.
§ 11 Die Vertreterversammlung
- Die Vertreterversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei Monaten statt, nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekanntgegeben worden ist. Der Vorstand muss die Vertreterversammlung einberufen, wenn die Lage des Vereins, der Aufsichtsrat, ¼ der Mitgliedervertreter oder der 20. Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Vertretung und Bevollmächtigung ist durch einfache Vollmacht nach BGB von Vertreter zu Vertreter möglich. Die Vertreterversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Die Vertreterversammlung ist ab der Hälfte der gewählten Vertreter beschlussfähig, Vollmachten Erteilung ist nach BGB zulässig. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wenn Satzung oder Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Beschlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Aufgaben der Vertreterversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinsentwicklung, des Jahresberichts des Aufsichtsrats sowie des Ergebnisses der Geschäftsprüfung
b) Erteilung der Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Turnusmäßige Wahl des Vorstandes
e) Turnusmäßige Wahl des Vorsitzenden oder Aufsichtsrates
f) Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Genehmigung der Vertreterversammlung.
g) Änderung der Satzung des Vereins, Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses
- Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates/Vertreterversammlung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider das weitere Aufsichtsratsmitglied oder Vertreterversammlungsmitglied.
- Bei der Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstands ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Vorstands der Aufsichtsrat, bei der Wahl des Aufsichtsrates
das Los.
- Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliedervertreter haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auf-wendungen, die in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
§ 12 Bekanntmachung
- Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auslage in den Beratungsstellen oder durch Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen muss durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstandes an jedes Mitglied erfolgen.
- Bekanntmachungen des Vorstands gelten am Tage der Auslage in den Beratungsstellen oder durch Aufgabe bei der Post als bewirkt.
§ 13 Vermögen
Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.
§ 14 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vermögens erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Vertreterversammlung bestimmt den Liquidator und die Anfallberechtigten.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 16 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
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Neufassung Satzung laut Beschluss Mitgliedervertreterversammlung vom 04.03.2023 in Meißen / Eintragung Vereinsregister am 11.04.2023 (Amtsgericht Dresden VR 10747)